BGH - Urteil vom 27.07.2023
IX ZR 138/21
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 146 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 Alt. 1; BGB § 667;
Fundstellen:
BB 2023, 2306
BB 2023, 2829
DB 2023, 2491
DB 2023, 2936
DStR 2023, 2352
DZWIR 2023, 673
NZI 2023, 872
ZIP 2023, 2159
ZInsO 2023, 2259
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 55/18
OLG Brandenburg, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 134/19

Zahlungsanspruch eines Verwalters gegen die Hausbank des Schuldners unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung; Grob fahrlässige Unkenntnis eines Insolvenzverwalters von den tatsächlichen Voraussetzungen eines Insolvenzanfechtungsanspruchs; Vorwurf eines schweren Obliegenheitsverstoßes eines Insolvenzverwalters persönlich in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung; Einrede der Verjährung

BGH, Urteil vom 27.07.2023 - Aktenzeichen IX ZR 138/21

DRsp Nr. 2023/12617

Zahlungsanspruch eines Verwalters gegen die Hausbank des Schuldners unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung; Grob fahrlässige Unkenntnis eines Insolvenzverwalters von den tatsächlichen Voraussetzungen eines Insolvenzanfechtungsanspruchs; Vorwurf eines schweren Obliegenheitsverstoßes eines Insolvenzverwalters persönlich in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung; Einrede der Verjährung

a) Der Insolvenzverwalter hat die ihm bekannten Konten der Hausbank des Schuldners innerhalb eines angemessenen Zeitraums darauf zu überprüfen, ob ihm die Kontounterlagen vollständig vorliegen und die Kontounterlagen Anhaltspunkte für anfechtungsrelevante Vorgänge enthalten.b) Grob fahrlässige Unkenntnis von den tatsächlichen Voraussetzungen eines Insolvenzanfechtungsanspruchs setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter seine Ermittlungspflichten in besonders schwerer, auch subjektiv vorwerfbarer Weise vernachlässigt hat.