LAG Hamm - Urteil vom 23.01.2014
15 Sa 1447/13
Normen:
SGB III § 183 ; ZPO § 533 Nr. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2014, 1101
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 06.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 740/13

Zahlungsklage bei nicht titulierten InsolvenzforderungenForderungen in WohlverhaltensphaseKlageänderung bei Änderung des StreitgegenstandsSachdienliche KlageänderungBrutto-Netto-Berechnungen

LAG Hamm, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 1447/13

DRsp Nr. 2014/6170

Zahlungsklage bei nicht titulierten Insolvenzforderungen Forderungen in WohlverhaltensphaseKlageänderung bei Änderung des Streitgegenstands Sachdienliche Klageänderung Brutto-Netto-Berechnungen

Eine Zahlungsklage bei nicht titulierten Insolvenzforderungen, die nicht am Verfahren teilgenommen haben, in der sog. Wohlverhaltensphase, ist zulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.09.2013 - 3 Ca 740/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 183 ; ZPO § 533 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche des Klägers aus beendetem Arbeitsverhältnis nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens.

Der Kläger war ab 1994 bis zum 31.07.2008 bei dem Beklagten als Tankwart beschäftigt. Die von dem Beklagten in I betriebene Tankstelle wurde am 01.08.2008 geschlossen. Mit Schreiben vom 31.07.2008 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich zum 31.07.2008.

Mit am 07.01.2009 eingegangener Zahlungsklage hat der Kläger von dem Beklagten Entgelt aus den Jahren 2006, 2007 und 2008/09 in Höhe von insgesamt 29.127,03 Euro brutto beansprucht.