Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.09.2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Entgeltansprüche des Klägers aus beendetem Arbeitsverhältnis nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens.
Der Kläger war ab 1994 bis zum 31.07.2008 bei dem Beklagten als Tankwart beschäftigt. Die von dem Beklagten in I betriebene Tankstelle wurde am 01.08.2008 geschlossen. Mit Schreiben vom 31.07.2008 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich zum 31.07.2008.
Mit am 07.01.2009 eingegangener Zahlungsklage hat der Kläger von dem Beklagten Entgelt aus den Jahren 2006, 2007 und 2008/09 in Höhe von insgesamt 29.127,03 Euro brutto beansprucht.
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