Die L. B. mbH (im folgenden: LEG) beauftragte am 8. September 1992 die W. Erd- und Landschaftsbau GmbH (im folgenden: W. GmbH) mit der Durchführung von Erdarbeiten auf dem ...-Gelände in K. Ziffer 9.3 der dem Vertrag zugrundeliegenden "zusätzlichen Vertragsbedingungen" lautete wie folgt:
"Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers kann der Auftragnehmer seine Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte nicht abtreten oder verpfänden."
Die Klägerin erbrachte für die W. GmbH Transportleistungen, die mit den durchzuführenden Erdarbeiten in Zusammenhang standen. "Zum Ausgleich" ihrer hieraus herrührenden Verbindlichkeiten trat die W. GmbH - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - ohne Zustimmung der LEG am 6. April 1994 ihre Forderungen gegen diese an die Klägerin ab. Am 30. Juli 1994 trat § 354a HGB in Kraft, wonach die Abtretung einer Geldforderung trotz eines rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbotes wirksam ist, wenn das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist.
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