FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.01.2010
1 K 615/06
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; EnergieStG; MinöStG § 2; InsO § 29 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 28 Abs. 1; InsO § 177 Abs. 1 S. 2; InsO § 187 Abs. 2; InsO § 192; ZPO § 261 Abs. 1; ZPO § 688; ZPO § 704;

Zeitlicher Rahmen einer Anmeldung zur Insolvenztabelle für Erhalt des mineralölsteuerlichen Vergütungsanspruchs; Zweimonatszeitraum für die gerichtliche Geltendmachung i. S. d. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 1 K 615/06

DRsp Nr. 2010/8253

Zeitlicher Rahmen einer Anmeldung zur Insolvenztabelle für Erhalt des mineralölsteuerlichen Vergütungsanspruchs; Zweimonatszeitraum für die gerichtliche Geltendmachung i. S. d. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV

Die Klage wird abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 1. Der Anspruch auf Vergütung von Mineralölsteuer gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV entfällt im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, wenn die (hier: bereits titulierte) Forderung nicht bis zum Prüfungstermin gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Insolvenztabelle anmeldet wird. Die Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle besteht auch bei umfangreichen Vollstreckungsbemühungen. 2. Die Anforderungen für die gerichtliche Verfolgung der Forderung gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV sind nicht erfüllt, wenn zwar die diesbezügliche Beauftragung des Anwalts innerhalb von zwei Monaten nach der Belieferung erfolgt, aber die Klageschrift erst nach Ablauf der sog. Zweimonatsfrist bei Gericht eingeht. Das gilt auch dann, wenn ohne Vorliegen besonderer Umstände die Frist nur geringfügig überschritten wird.

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; EnergieStG; MinöStG § 2; InsO § 29 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 28 Abs. 1; InsO § 177 Abs. 1 S. 2; InsO § 187 Abs. 2; InsO § 192; ZPO § 261 Abs. 1;