Zeitlicher Rahmen einer Anmeldung zur Insolvenztabelle für Erhalt des mineralölsteuerlichen Vergütungsanspruchs; Zweimonatszeitraum für die gerichtliche Geltendmachung i. S. d. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 1 K 615/06
DRsp Nr. 2010/8253
Zeitlicher Rahmen einer Anmeldung zur Insolvenztabelle für Erhalt des mineralölsteuerlichen Vergütungsanspruchs; Zweimonatszeitraum für die gerichtliche Geltendmachung i. S. d. § 53 Abs. 1 Nr. 3MinöStV
Die Klage wird abgewiesen.Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 1. Der Anspruch auf Vergütung von Mineralölsteuer gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3MinöStV entfällt im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, wenn die (hier: bereits titulierte) Forderung nicht bis zum Prüfungstermin gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2InsO zur Insolvenztabelle anmeldet wird. Die Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle besteht auch bei umfangreichen Vollstreckungsbemühungen.2. Die Anforderungen für die gerichtliche Verfolgung der Forderung gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3MinöStV sind nicht erfüllt, wenn zwar die diesbezügliche Beauftragung des Anwalts innerhalb von zwei Monaten nach der Belieferung erfolgt, aber die Klageschrift erst nach Ablauf der sog. Zweimonatsfrist bei Gericht eingeht. Das gilt auch dann, wenn ohne Vorliegen besonderer Umstände die Frist nur geringfügig überschritten wird.