OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.04.2005
14 U 200/03
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 ; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 131 Abs. 1 ; InsO § 140 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 30.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 248/03

Zeitpunkt der anfechtungsrechtlichen Wirkung bei sicherungshalber erfolgter Globalzession künftiger Forderungen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2005 - Aktenzeichen 14 U 200/03

DRsp Nr. 2005/9822

Zeitpunkt der anfechtungsrechtlichen Wirkung bei sicherungshalber erfolgter Globalzession künftiger Forderungen

»Entsteht eine dem Kreditinstitut im Rahmen einer Globalzession sicherungshalber abgetretene künftige Forderung in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist der Forderungserwerb nach Maßgabe des § 131 InsO anfechtbar, weil das Kreditinstitut vor Entstehung der Forderung noch keinen hinreichend bestimmten, zur Kongruenz führenden Anspruch auf ihre Abtretung hatte.«

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 ; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 131 Abs. 1 ; InsO § 140 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH.