Autor: Lissner |
Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO) verfolgte der InsO -Gesetzgeber das Ziel, überschuldeten natürlichen Personen, die keine oder nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausüben, den Weg zur Restschuldbefreiung zu eröffnen, ohne die Gerichte damit in größerem Umfang zu belasten. Insbesondere mit dem vorgeschalteten außergerichtlichen Einigungsversuch wird das Ziel verfolgt, den Gang in das Verfahren zu vermeiden, indem eine Einigung erzielt wird. Sollte diese misslingen, so der Gedanke, wäre das Verfahren zumindest besser vorbereitet. Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass die Belastung der Gerichte weit größer ist als ursprünglich vorhergesagt. Insbesondere das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren hat sich in der Praxis als aufwendig, teuer, schwerfällig und letztlich wenig erfolgreich erwiesen.
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