BVerwG - Urteil vom 19.08.2003
3 C 30.02
Normen:
ENeuOG Art. 1 ; BENeuglG § 1 § 2 § 20 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 21 § 23 Abs. 1 S. 4 ; EV Art. 26 Abs. 1 S. 1, S. 2 ; VwGO § 42 Abs. 2 § 113 Abs. 1 S. 1 ; VZOG § 2 Abs. 1 S. 6 ;
Fundstellen:
BVerwGE 118, 361
NJ 2004, 136
VIZ 2004, 23
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 01.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1712.96

Zu den Voraussetzungen, unter denen durch die Zuordnung einer Liegenschaft an einen anderen Zuordnungsprätendenten die Deutsche Bahn AG in ihren Rechten verletzt wird - Sondervermögen Reichsbahn; Reichsbahn, Sondervermögen; Bundeseisenbahnvermögen; Eigentumsübergang kraft Gesetzes; gesetzlicher Eigentumsübergang; bahnnotwendige Nutzung; ausschließlich bahnnotwendige Nutzung; unmittelbar bahnnotwendige Nutzung; Übertragungsverpflichtung des Bundeseisenbahnvermögens; Nicht-Nutzung (Leerstand); partielle anderweitige Nutzung; Nutzung, partielle anderweitige bzw. Nicht-Nutzung; Einigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG; Rechtsverletzung (im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); Klagebefugnis wegen Vereitelung eines gesetzlichen Übertragungsanspruchs

BVerwG, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 3 C 30.02

DRsp Nr. 2003/12977

Zu den Voraussetzungen, unter denen durch die Zuordnung einer Liegenschaft an einen anderen Zuordnungsprätendenten die Deutsche Bahn AG in ihren Rechten verletzt wird - Sondervermögen Reichsbahn; Reichsbahn, Sondervermögen; Bundeseisenbahnvermögen; Eigentumsübergang kraft Gesetzes; gesetzlicher Eigentumsübergang; bahnnotwendige Nutzung; ausschließlich bahnnotwendige Nutzung; unmittelbar bahnnotwendige Nutzung; Übertragungsverpflichtung des Bundeseisenbahnvermögens; Nicht-Nutzung (Leerstand); partielle anderweitige Nutzung; Nutzung, partielle anderweitige bzw. Nicht-Nutzung; Einigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG; Rechtsverletzung (im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); Klagebefugnis wegen Vereitelung eines gesetzlichen Übertragungsanspruchs

»1. Durch die Zuordnung einer Liegenschaft an einen anderen Zuordnungsprätendenten wird die Deutsche Bahn AG in ihren Rechten nicht nur dann verletzt, wenn das Eigentum an der Liegenschaft gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV in Verbindung mit § 21 BENeuglG kraft Gesetzes auf sie übergegangen ist, sondern auch dann, wenn sie im Falle des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV im Vermögenszuordnungsverfahren die Zuordnung der Liegenschaft nach den §§ 20 ff. BENeuglG beanspruchen kann oder sie einen Eigentumsverschaffungsanspruch gegen das Bundeseisenbahnvermögen hat (Fall des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BENeuglG).