BGH - Beschluss vom 17.03.2011
IX ZB 145/10
Normen:
InsVV § 1 Abs. 1 S. 2; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 912/10
AG Landshut, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 357/04

Zugehörigkeit bestehender Schadensersatzansprüche der Masse gegen Dritte zum vollen Verkehrswert zur Berechnungsgrundlage

BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen IX ZB 145/10

DRsp Nr. 2011/6814

Zugehörigkeit bestehender Schadensersatzansprüche der Masse gegen Dritte zum vollen Verkehrswert zur Berechnungsgrundlage

Bestehende Schadensersatzansprüche der Masse gegen Dritte gehören zum vollen Verkehrswert zur Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV. Dafür muss eine Forderung vom Verwalter nicht realisiert und der Masse bereits unbedingt zugeflossen sein. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben, ist der Wert der Forderung zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berücksichtigen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 15. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.445,37 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 1 Abs. 1 S. 2; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe

I.