BGH - Beschluss vom 09.06.2016
IX ZB 17/15
Normen:
InsO § 63 Abs. 1; InsVV § 1 Abs. 1 S. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DZWIR 2017, 30
DZWIR 27, 30
NZI 2016, 6
ZInsO 2016, 1443
ZVI 2016, 457
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 26.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 518/10
LG Darmstadt, vom 09.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 671/13

Zugrundelegung des Werts eines mit Grundpfandrechten belasteten, vom Insolvenzverwalter freihändig veräußerten Grundstücks der Berechnung seiner Vergütung; Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Bestimmung der Berechnungsgrundlage der Vergütung

BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - Aktenzeichen IX ZB 17/15

DRsp Nr. 2016/11510

Zugrundelegung des Werts eines mit Grundpfandrechten belasteten, vom Insolvenzverwalter freihändig veräußerten Grundstücks der Berechnung seiner Vergütung; Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Bestimmung der Berechnungsgrundlage der Vergütung

InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1 Der Wert eines mit Grundpfandrechten belasteten, vom Insolvenzverwalter freihändig veräußerten Grundstücks ist der Berechnung seiner Vergütung nicht zugrunde zu legen, wenn weder ein Übererlös noch ein Kostenbeitrag zur Masse fließt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. März 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.537,27 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1; InsVV § 1 Abs. 1 S. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.