BAG - Urteil vom 03.08.2005
10 AZR 585/04
Normen:
ZPO § 850h Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 426
DB 2006, 400
InVo 2006, 199
NJW 2006, 255
NZA 2006, 175
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 08.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 32/04
ArbG Stuttgart, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 342/02

Zulässiger Zeugenbeweis zu tatsächlicher Arbeitzeit des Schuldners bei Bestreiten des Arbeitsumfangs durch Drittschuldner

BAG, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 585/04

DRsp Nr. 2005/17860

Zulässiger Zeugenbeweis zu tatsächlicher Arbeitzeit des Schuldners bei Bestreiten des Arbeitsumfangs durch Drittschuldner

Orientierungssätze: Behaupten die Gläubiger zur Begründung einer Drittschuldnerklage, der Schuldner (Arbeitnehmer) sei - zu einer üblichen Stundenvergütung - in der Regel mehr als vollzeitbeschäftigt (10 Stunden arbeitstäglich) gewesen und ergibt sich daraus ein pfändbarer Betrag, so kann - bei Bestreiten des Umfangs der behaupteten Arbeitszeit durch den Drittschuldner (Arbeitgeber) - die Erhebung eines angebotenen Zeugenbeweises nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es handele sich um einen "unzulässigen Ausforschungsbeweis".

Normenkette:

ZPO § 850h Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klageparteien nehmen den Beklagten als Drittschuldner in Anspruch. Sie haben auf Grund vorhergehender Zahlungstitel gegen den Streitverkündeten, den Architekten Herrn L, (die Klägerin zu 2. darüber hinaus noch teilweise aus abgetretenem Recht) gegen den Beklagten zwischen Oktober 1996 und März 1999 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bezüglich des Arbeitseinkommens des Streitverkündeten über insgesamt umgerechnet = 152.743,85 Euro erwirkt.