BGH - Beschluß vom 08.11.2007
IX ZB 203/03
Normen:
EGInsO Art. 107 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 778/03
AG Berlin-Charlottenburg, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 103 IN 4383/01

Zulässigkeit de Verkürzung der Wohlverhaltensperiode

BGH, Beschluß vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IX ZB 203/03

DRsp Nr. 2007/22018

Zulässigkeit de Verkürzung der Wohlverhaltensperiode

Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre nach der Übergangsvorschrift des Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die ab dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, nicht mehr möglich (BGH - IX ZB 274/03 - 21.05.2004 -; BHG - IX ZB 73/03 - 21.10.2004 -; BGH - IX ZB 31/04 - 21.09.2006 -; BGH - IX ZB 305/05 - 14.12.2006-).

Normenkette:

EGInsO Art. 107 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat für das am 21. Februar 2002 eröffnete Insolvenzverfahren des Schuldners Schlusstermin auf den 19. Februar 2003 bestimmt und diesen Termin am 18. Dezember 2002 öffentlich bekannt gemacht sowie dem Schuldner bekannt gegeben. Zu diesem Termin erschien niemand. Das Amtsgericht vertagte daher durch verkündeten Beschluss den Schlusstermin auf den 26. Februar 2003. In diesem Termin verkündete es nach Anhörung des Insolvenzverwalters einen Beschluss, in welchem festgestellt wurde, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er für die Zeit von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und Versagungsgründe gemäß § 287 oder § 298 InsO nicht vorliegen.