I. Das Amtsgericht hat für das am 21. Februar 2002 eröffnete Insolvenzverfahren des Schuldners Schlusstermin auf den 19. Februar 2003 bestimmt und diesen Termin am 18. Dezember 2002 öffentlich bekannt gemacht sowie dem Schuldner bekannt gegeben. Zu diesem Termin erschien niemand. Das Amtsgericht vertagte daher durch verkündeten Beschluss den Schlusstermin auf den 26. Februar 2003. In diesem Termin verkündete es nach Anhörung des Insolvenzverwalters einen Beschluss, in welchem festgestellt wurde, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er für die Zeit von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und Versagungsgründe gemäß § 287 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
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