BFH - Urteil vom 18.04.2023
VII R 35/19
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 129, § 131 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8260/17

Zulässigkeit der Aufrechnung mit nicht gezahlter Lohnsteuer gegen ein Körperschaftsteuer-Guthaben

BFH, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen VII R 35/19

DRsp Nr. 2023/14164

Zulässigkeit der Aufrechnung mit nicht gezahlter Lohnsteuer gegen ein Körperschaftsteuer-Guthaben

Die Zahlung von Arbeitslohn stellt eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. der Insolvenzordnung dar.

Daher unterliegt auch die Aufrechnung mit festgesetzter, nicht gezahlter Lohnsteuer gegen ein Guthaben aus Körperschaftsteuer eine anfechtbare Rechtshandlung dar.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.09.2019 - 8 K 8260/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.09.2019 - 8 K 8260/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird die Entscheidung über die Kosten der Verfahren übertragen.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 129, § 131 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A-AG (Schuldnerin). Auf Antrag der B vom …2015 ordnete das Amtsgericht C mit Beschluss vom …2015 zunächst die vorläufige Insolvenzverwaltung an; mit Beschluss vom …2015 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.