BGH - Urteil vom 24.06.2010
IX ZR 125/09
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 01.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 305/07
OLG Stuttgart, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 124/08

Zulässigkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO im Hinblick auf eine Erlangung der Möglichkeit dieser Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung

BGH, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen IX ZR 125/09

DRsp Nr. 2010/12342

Zulässigkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO im Hinblick auf eine Erlangung der Möglichkeit dieser Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung

Die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, kann selbständig angefochten werden.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 16. Februar 2004 über das Vermögen der M. , Gesellschaft für mbH (nachfolgend Schuldnerin) am 1. Mai 2004 eröffneten Insolvenzverfahren.