Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.09.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Wert: 95.795,00 €
Die Klägerin hat den Beklagten im ersten Rechtszug "in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter" wegen der Verwertung einer so genannten "M-quote" auf Schadenersatz in Anspruch genommen.
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