OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.09.2013
I-14 U 76/13
Normen:
ZPO § 511;

Zulässigkeit der Berufung der Klägerin bei Parteiwechsel auf der Beklagtenseite

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen I-14 U 76/13

DRsp Nr. 2015/1746

Zulässigkeit der Berufung der Klägerin bei Parteiwechsel auf der Beklagtenseite

Hat die Klägerin im ersten Rechtszug den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter in Anspruch genommen, so ist die Berufung unzulässig, wenn sie ihn im Berufungsverfahren im Wege des Parteiwechsels erstmals persönlich in Anspruch nimmt, ohne den im ersten Rechtszug gegen ihn als Partei kraft Amtes erhobenen Anspruch zumindest in Höhe des sich aus § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergebenden Mindestbetrages von 600,01 EUR weiter zu verfolgen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.09.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Wert: 95.795,00 €

Normenkette:

ZPO § 511;

Gründe

Die Klägerin hat den Beklagten im ersten Rechtszug "in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter" wegen der Verwertung einer so genannten "M-quote" auf Schadenersatz in Anspruch genommen.