BFH - Beschluss vom 01.08.2012
V B 59/11
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg Beschluss, vom 26.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 V 3795/10

Zulässigkeit der Beschwerde des Finanzamts gegen die Aussetzung der Vollziehung bei Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt; Rechtswirkungen der Erledigungserklärung im Beschwerdeverfahren

BFH, Beschluss vom 01.08.2012 - Aktenzeichen V B 59/11

DRsp Nr. 2012/20143

Zulässigkeit der Beschwerde des Finanzamts gegen die Aussetzung der Vollziehung bei Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt; Rechtswirkungen der Erledigungserklärung im Beschwerdeverfahren

1. NV: Anders als im Klageverfahren kann in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren nur das Rechtsmittel, nicht aber auch der Rechtsstreit selbst in der Hauptsache für erledigt erklärt werden. 2. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entfällt erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dies gilt auch für den Fall der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) und gleichzeitiger Untersagung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Anders kann es allenfalls dann sein, wenn darüber hinaus auch die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen einstweilig eingestellt wird (§ 30d Abs. 4 ZVG).

1. Erklärt im Rechtsmittelverfahren ein Beteiligter den Rechtsstreit in der Hauptsache für den Fall der Zulässigkeit des Rechtsmittels für erledigt, führt dies nicht zur Wirkungslosigkeit der Erledigungserklärung, denn diese Einschränkung gibt nur die Rechtslage wieder.