BGH - Beschluß vom 03.05.2007
IX ZB 9/06
Normen:
InsO § 5 § 6 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 23.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen T 78/05

Zulässigkeit der Beschwerde gegen richterliche Anordnungen im Insolvenzeröffnungsverfahren

BGH, Beschluß vom 03.05.2007 - Aktenzeichen IX ZB 9/06

DRsp Nr. 2007/9328

Zulässigkeit der Beschwerde gegen richterliche Anordnungen im Insolvenzeröffnungsverfahren

Richterliche Anordnungen, die die Entscheidung über den Insolvenzantrag lediglich vorbereiten, sind nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.

Normenkette:

InsO § 5 § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit einem beim Insolvenzgericht am 6. Oktober 2005 eingegangenen Schreiben beantragte die beteiligte Gläubigerin - gestützt auf titulierte Zahlungsrückstände von über 2 Mio. Euro - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluss vom 15. November 2005 hat das Amtsgericht zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.