LSG Bayern - Beschluss vom 30.08.2016
L 7 R 5125/16 B ER
Normen:
InsO § 175; InsO § 183; InsO § 185; InsO § 187; InsO § 302; InsO § 80; InsO § 87; InsO § 89; SGG § 51; SGG § 86b; StGB § 266a;
Fundstellen:
NZI 2017, 297
ZInsO 2017, 732
ZInsO 2017, 768
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 617/16

Zulässigkeit der Nachforderung von inzwischen im Insolvenzverfahren angemeldeten SozialversicherungsbeiträgenRechtsweg zu den SozialgerichtenKein Eilrechtsschutz durch die SozialgerichteKein Eilverfahren vor den Sozialgerichten zum Zwecke eines Vorabrechtsgutachtens für ein Strafverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 30.08.2016 - Aktenzeichen L 7 R 5125/16 B ER

DRsp Nr. 2016/16632

Zulässigkeit der Nachforderung von inzwischen im Insolvenzverfahren angemeldeten Sozialversicherungsbeiträgen Rechtsweg zu den Sozialgerichten Kein Eilrechtsschutz durch die Sozialgerichte Kein Eilverfahren vor den Sozialgerichten zum Zwecke eines Vorabrechtsgutachtens für ein Strafverfahren

1. Im laufenden Insolvenzverfahren kann durch die Sozialbehörde ein Feststellungsbescheid bezüglich einer strittigen Forderung erlassen werden. Insoweit ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. 2. Betreffend einer zur Tabelle angemeldeten Insolvenzforderung einer Sozialbehörde ist kein Eilrechtsschutz durch die Sozialgerichte möglich, da Forderungen in laufenden Insolvenzverfahren nicht vollstreckt werden können. 3. Ein Eilverfahren vor den Sozialgerichten bei laufendem Insolvenzverfahren zum Zwecke eines Vorabrechtsgutachtens für ein Strafverfahren ist nicht möglich.

1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine Prüfungsmitteilung nach § 7 Abs. 4 BeitrVerfO kein Verwaltungsakt, wenn eine Prüfung ohne Beanstandung bleibt. 2. Es besteht kein Bedarf, den Vollzug von Forderungen, die wegen einem laufenden Insolvenzverfahren nicht vollzogen werden können, durch gerichtliche Anordnung zu unterbinden. 3. Das sozialgerichtliche Eilverfahren hat auch nicht den Zweck, ein "Vorabrechtsgutachten" für ein Strafverfahren zu erstellen.

Tenor

I. II. III. IV.