BGH - Beschluß vom 20.09.2007
IX ZB 239/06
Normen:
InsO § 56 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 540/06
AG Straubing, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IN 23/03

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IX ZB 239/06

DRsp Nr. 2007/18166

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters

Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des früheren vorläufigen Insolvenzverwalters auf Bestellung eines Sonderverwalters zur Prüfung der Frage, ob seine nicht beglichenen Vergütungsansprüche im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseansprüche darstellen, besteht nicht, da der frühere vorläufige Insolvenzverwalter diese Frage im Wege einer Klage gegen den Insolvenzverwalter klären lassen könnte.

Normenkette:

InsO § 56 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 22. August 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der (weitere) Beteiligte zu 2 war in einem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren, das durch Antragsrücknahme beendet wurde, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; die festgesetzte Vergütung von 21.119,28 Euro hat die Schuldnerin nicht gezahlt. Im vorliegenden Verfahren wurde der Beteiligte zu 2 erneut zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Endgültiger Verwalter wurde jedoch der (weitere) Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 2 meldete eine Forderung von 21.119,28 Euro zur Tabelle an. Der Beteiligte zu 1 bestritt diese Forderung nicht.