BGH - Beschluß vom 20.09.2007
IX ZB 37/07
Normen:
InsO § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2008, 100
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3/07
AG Aachen, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 91 IN 404/06

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Bestellung eines Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren

BGH, Beschluß vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IX ZB 37/07

DRsp Nr. 2007/18850

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Bestellung eines Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren

1. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, gem. § 5 Abs. 1 InsO ein Gutachten über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners einzuholen, ist unanfechtbar.2. Es kann dahin stehen, ob sie der Form eines Beweisbeschlusses bedarf. Jedenfalls kann sie formlos aufgehoben werden.

Normenkette:

InsO § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Schreiben vom 22. September 2006 beantragte die weitere Beteiligte zu 1. (fortan: Gläubigerin) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens "über das Vermögen des/der F. ... als Geschäftsführer der LCU Ltd.". Mit Beschluss vom 21. November 2006 ordnete das Insolvenzgericht "in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des F." die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an. In dem Beschluss heißt es wörtlich: