BGH - Beschluß vom 25.01.2007
IX ZB 241/05
Normen:
InsO § 7 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 514/05
AG Wuppertal, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 145 IN 425/00

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 25.01.2007 - Aktenzeichen IX ZB 241/05

DRsp Nr. 2007/5750

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters

1. Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus. Daran ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nichts.2. Die Vorschriften über die Richterablehnung sind auf Insolvenz- oder Sonderinsolvenzverwalter nicht entsprechend anwendbar.3. Dem Insolvenzverwalter steht gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entlassung eines Sonderverwalters die sofortige Beschwerde nicht zu.

Normenkette:

InsO § 7 ;

Gründe:

I. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde der Rechtsbeschwerdeführer als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts/Rechtspflegers vom 14. Juli 2005 wurde ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt mit der Aufgabe zu prüfen, ob der Masse durch die bisherige Tätigkeit des Insolvenzverwalters ein Schaden entstanden sei. Gegebenenfalls solle er Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend machen.