I. Am 3. August 2004 beantragte die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung. Sie erklärte, es seien zwei langjährig als Insolvenzverwalter tätige und auf dem Gebiet der Finanzierung von Unternehmen in der Krise erfahrene Personen in die Geschäftsführung berufen worden. Das Insolvenzgericht beauftragte den weiteren Beteiligten zunächst mit der Erstattung eines Gutachtens. Auf seine eigene Anregung hin wurde der weitere Beteiligte am 6. August 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ermächtigt, Mitglieder der Geschäftsleitung von ihren Aufgaben zu entbinden und freizustellen. Mit Schreiben vom 11. August 2004 teilte der weitere Beteiligte den beiden neu bestellten Geschäftsführern der Komplementär-GmbH mit, er entbinde sie von ihren Aufgaben als Geschäftsführer der Schuldnerin; sie dürften deren Betriebsgelände nur noch in Absprache mit ihm betreten.
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