BGH - Beschluß vom 11.01.2007
IX ZB 10/05
Normen:
InsO § 270 § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 476
DZWIR 2007, 330
MDR 2007, 740
NJW-RR 2007, 559
NZI 2007, 240
WM 2007, 511
ZIP 2007, 448
ZInsO 2007, 207
ZVI 2007, 268
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2459/04
AG Würzburg, vom 01.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 377/04

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Eigenverwaltung

BGH, Beschluß vom 11.01.2007 - Aktenzeichen IX ZB 10/05

DRsp Nr. 2007/4121

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Eigenverwaltung

»Die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung kann weder isoliert noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss angefochten werden.«

Normenkette:

InsO § 270 § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Am 3. August 2004 beantragte die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung. Sie erklärte, es seien zwei langjährig als Insolvenzverwalter tätige und auf dem Gebiet der Finanzierung von Unternehmen in der Krise erfahrene Personen in die Geschäftsführung berufen worden. Das Insolvenzgericht beauftragte den weiteren Beteiligten zunächst mit der Erstattung eines Gutachtens. Auf seine eigene Anregung hin wurde der weitere Beteiligte am 6. August 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ermächtigt, Mitglieder der Geschäftsleitung von ihren Aufgaben zu entbinden und freizustellen. Mit Schreiben vom 11. August 2004 teilte der weitere Beteiligte den beiden neu bestellten Geschäftsführern der Komplementär-GmbH mit, er entbinde sie von ihren Aufgaben als Geschäftsführer der Schuldnerin; sie dürften deren Betriebsgelände nur noch in Absprache mit ihm betreten.