BFH - Urteil vom 15.03.2017
III R 12/16
Normen:
EStG § 26, § 26a, § 26b; AO § 34 Abs. 1, Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 350; InsO § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 80 Abs. 1; InsO a.F. § 313; FGO § 44 Abs. 1, § 105 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFHE 259, 229
BStBl II 2018, 789
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2410/14

Zulässigkeit der Stellung des Antrags auf getrennte Veranlagung mit dem Einspruch gegen den ZusammenveranlagungsbescheidInsolvenzrechtliche Behandlung von Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielten Einkünften des Insolvenzschuldners aus nicht selbständiger ArbeitRechte des Insolvenzverwalters hinsichtlich des Veranlagungswahlrechts gemäß § 26 Abs. 2 EStG sowie hinsichtlich Lohn- oder Einkommensteuererstattungsansprüchen

BFH, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen III R 12/16

DRsp Nr. 2017/16396

Zulässigkeit der Stellung des Antrags auf getrennte Veranlagung mit dem Einspruch gegen den Zusammenveranlagungsbescheid Insolvenzrechtliche Behandlung von Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielten Einkünften des Insolvenzschuldners aus nicht selbständiger Arbeit Rechte des Insolvenzverwalters hinsichtlich des Veranlagungswahlrechts gemäß § 26 Abs. 2 EStG sowie hinsichtlich Lohn- oder Einkommensteuererstattungsansprüchen

1. Der Antrag auf getrennte Veranlagung kann auch zusammen mit einem gegen den nicht bestandskräftigen Zusammenveranlagungsbescheid eingelegten Einspruch gestellt werden. 2. Erzielt der Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nach § 35 InsO i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO als Neuerwerb zur Insolvenzmasse gehören, ist auch ein sich insoweit ergebender, nach § 46 Abs. 1 AO pfändbarer Lohn- oder Einkommensteuererstattungsanspruch der Insolvenzmasse zuzurechnen.