BGH - Beschluss vom 18.02.2010
IX ZB 180/09
Normen:
InsO § 4a Abs. 1 S. 3; BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1; BZRG § 47 Abs. 3; GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Halbs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 979
NZI 2010, 349
WM 2010, 717
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 03.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 377/09

Zulässigkeit der Versagung einer Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat bei Vorliegen der Löschungsvoraussetzungen; Berücksichtigung der Tilgungsregeln und Verwertungsregeln bei der Frage einer Verwertbarkeit einer Verurteilung im Zusammenhang mit einer Versagung einer Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen IX ZB 180/09

DRsp Nr. 2010/4898

Zulässigkeit der Versagung einer Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat bei Vorliegen der Löschungsvoraussetzungen; Berücksichtigung der Tilgungsregeln und Verwertungsregeln bei der Frage einer Verwertbarkeit einer Verurteilung im Zusammenhang mit einer Versagung einer Restschuldbefreiung

Wegen einer Insolvenzstraftat, für die - isoliert betrachtet - die Löschungsvoraussetzungen vorliegen, kann die Restschuldbefreiung nicht versagt werden; die Verlängerung der Löschungsfrist durch das Hinzutreten anderer Verurteilungen, die keine Insolvenzstraftaten betreffen, ist insolvenzrechtlich unbeachtlich.

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 3. Juli 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 15. Juni 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 1 S. 3; BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1; BZRG § 47 Abs. 3; GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Halbs. 2;

Gründe

I.