LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.04.2016
L 7 KA 30/14
Normen:
Ärzte-ZV § 19 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36; SGB V § 103 Abs. 3a; SGB V § 103 Abs. 4b; SGB V § 103 Abs. 4c; SGB V § 95 Abs. 2 S. 7; SGB V § 95 Abs. 6; SGB V § 95 Abs. 7; SGB V § 95 Abs. 9; SGB V § 98 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 242/13

Zulässigkeit des Antrags des Insolvenzverwalters auf Umwandlung von Arztstellen eines medizinischen Versorgungszentrums im Insolvenzverfahren nach Entzug der ZulassungKeine Fortsetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einem überversorgten Gebiet

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen L 7 KA 30/14

DRsp Nr. 2016/13915

Zulässigkeit des Antrags des Insolvenzverwalters auf Umwandlung von Arztstellen eines medizinischen Versorgungszentrums im Insolvenzverfahren nach Entzug der Zulassung Keine Fortsetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einem überversorgten Gebiet

1. Der Bestand einer Arztstelle bzw. der ihr zugrunde liegenden Anstellungsgenehmigung ist akzessorisch zum Zulassungsstatus des Medizinischen Versorgungszentrums. 2. Die einem Medizinischen Versorgungszentrum erteilte Anstellungsgenehmigung fällt nicht in deren Insolvenzmasse. 3. Endet eine Zulassung durch Wegzug aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes bzw. - dem gleichgestellt - durch vollständige und dauerhafte Einstellung des Praxisbetriebs, ist im überversorgten Planungsbereich eine Fortsetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht vorgesehen. 4. Sind mehrere Tatbestände, die zur Beendigung einer vertragsärztlichen Zulassung führen, verwirklicht, ist der frühere Tatbestand maßgeblich.

1. Eine in einem MVZ freiwerdende Arztstelle mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens ½ muss grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten - dies knüpft an die in § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V genannte Frist - nachbesetzt werden.