BAG - Urteil vom 24.09.2015
6 AZR 497/14
Normen:
ZPO § 33; ZPO § 167; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 167 Nr. 2
AUR 2016, 39
BB 2015, 2932
EzA-SD 2015, 16
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 223/14
ArbG Düsseldorf, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3718/13

Zulässigkeit einer erst nach Zurücknahme der Klage zugestellten Widerklage

BAG, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 497/14

DRsp Nr. 2015/19412

Zulässigkeit einer erst nach Zurücknahme der Klage zugestellten Widerklage

Orientierungssätze: 1. Die Zustellung der Widerklage wirkt unter den Voraussetzungen des § 167 ZPO auf den Zeitpunkt ihres Eingangs zurück, so dass eine zwischen der An- und der Rechtshängigkeit der Widerklage erfolgende Klagerücknahme nicht zur Unzulässigkeit der Widerklage führt. 2. Das Rechtsschutzinteresse stellt grundsätzlich keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels dar. Vielmehr ist mit dem Erfordernis der Beschwer im Allgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht ohne ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers eingelegt wird. Das Rechtsmittel ist deshalb nur ausnahmsweise wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist.

Hat der Kläger nach Einreichung eines eine Widerklage enthaltenden Schriftsatzes, aber noch vor dessen Zustellung die Klage zurückgenommen, so ist die Widerklage gleichwohl zulässig, da die Zustellung der Widerklage gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Widerklage zurück wirkt.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2014 - - unter Zurückweisung der weiter gehenden Revision teilweise aufgehoben.