BGH - Beschluss vom 20.01.2010
IV ZR 111/07
Normen:
BB-BUZ § 7;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 180/06
LG Köln, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 508/02

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei einem Verstoß gegen den Vertretungszwang

BGH, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen IV ZR 111/07

DRsp Nr. 2010/2140

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei einem Verstoß gegen den Vertretungszwang

In der befristeten Leistungszusage eines Versicherers, die sich für den Versicherungsnehmer eindeutig erkennbar lediglich als Kulanzentscheidung darstellt, liegt kein Anerkenntnis.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. April 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 74.414,88 €

Normenkette:

BB-BUZ § 7;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen sind geklärt oder nicht entscheidungserheblich.