BGH - Beschluss vom 14.01.2010
IX ZB 73/07
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 96/07
AG Neustadt an der Weinstraße, vom 02.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 40/03

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen auf einen Verwalterbericht gestützten Versagungsantrag

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 73/07

DRsp Nr. 2010/1595

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen auf einen Verwalterbericht gestützten Versagungsantrag

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. März 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1.

Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor.

a)