BGH - Beschluss vom 06.04.2011
IX ZB 92/11
Normen:
InsO § 4; ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 IN 237/00
LG Ingolstadt, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 2152/10

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof im Falle des Einlegens der Rechtsbeschwerde durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen IX ZB 92/11

DRsp Nr. 2011/8963

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof im Falle des Einlegens der Rechtsbeschwerde durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 14. Januar 2011 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 6, 7, § 64 Abs. 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Entgegen der Meinung des Schuldners folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, dass der Anwaltszwang grundsätzlich für jede Verfahrenshandlung gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht gilt, mithin auch für die Einlegung eines Rechtsmittels. Gegen die Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG NJW 1993, 3192; Beschluss vom 9. November 2009 - 1 BvR 2298/09, n.v.).

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