Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 14. Januar 2011 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.
Die gemäß §§ 6, 7, § 64 Abs. 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Entgegen der Meinung des Schuldners folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, dass der Anwaltszwang grundsätzlich für jede Verfahrenshandlung gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht gilt, mithin auch für die Einlegung eines Rechtsmittels. Gegen die Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG NJW 1993,
2.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|