BVerfG - Beschluß vom 03.02.2003
1 BvL 11/02
Normen:
InsO § 4a Abs. 1 §§ 290 291 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 836
NJW 2003, 1929
NZI 2003, 162
WM 2003, 844
ZVI 2003, 79
Vorinstanzen:
AG München, AG München, AG München, AG München, AG München, vom 30.08.2002vom 30.08.2002vom 30.01.2002vom 24.09.2002vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1506 IN 656/02 - Vorinstanzaktenzeichen 1506 IN 953/02 - Vorinstanzaktenzeichen 1506 IN 1343/02 - Vorinstanzaktenzeichen 1506 IN 748/02 - Vorinstanzaktenzeichen 1502 IN 1944/00

Zulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Insolvenzordnung betreffend die Restschuldbefreiung

BVerfG, Beschluß vom 03.02.2003 - Aktenzeichen 1 BvL 11/02 - Aktenzeichen 1 BvL 12/02 - Aktenzeichen 1 BvL 13/02 - Aktenzeichen 1 BvL 16/02

DRsp Nr. 2003/3781

Zulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Insolvenzordnung betreffend die Restschuldbefreiung

1. Das vorlegende Gericht hat im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollantrags auszuführen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften abhängt. Dabei muß das Gericht sich eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinander setzen und die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Rechtsauffassungen berücksichtigen, soweit sie für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können. Das Gericht muß im Vorlagebeschluß seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen und deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung nicht vereinbar ist.2. An der Entscheidungserheblichkeit der zur Überprüfung gestellten Normen über die Restschuldbefreiung im Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren fehlt es bereits dann, wenn diese Entscheidung noch nicht ansteht, weil zunächst nur über eine Stundung der Verbindlichkeiten bis zum Ablauf der Wohlverhaltensphase zu entscheiden ist.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 1 §§ 290 291 Abs. 1 ;

Gründe: