BGH - Beschluss vom 09.03.2010
IX ZA 7/10
Normen:
InsO § 4; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 114;
Fundstellen:
NZI 2010, 445
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 176/09
AG Duisburg, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 60 IK 89/09

Zulässigkeit eines Antrags auf Restschuldbefreiung trotz Verletzung von Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten in einem vorherigen Verfahren auf Restschuldbefreiung; Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen IX ZA 7/10

DRsp Nr. 2010/6558

Zulässigkeit eines Antrags auf Restschuldbefreiung trotz Verletzung von Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten in einem vorherigen Verfahren auf Restschuldbefreiung; Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Restschuldbefreiung

Ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt wird.

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14. Januar 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 114;

Gründe

I.

Auf einen Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom August 2007 lehnte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2008 die Stundung der Verfahrenskosten ab, weil ein zweifelsfreier Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung vorlag. Der Antrag auf Verfahrenseröffnung wurde mangels Masse abgewiesen. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. Nr. lag vor, weil die Schuldnerin nach Stellung des Insolvenzantrags im Eröffnungsverfahren nicht weiter mitgewirkt und keine Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögenslage gegeben hatte.