BGH - Beschluss vom 12.05.2011
IX ZB 221/09
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 350
MDR 2011, 815
NZI 2011, 544
WM 2011, 1084
ZVI 2011, 291
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 35/09
AG Hameln, vom 04.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 36 IK 80/07

Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf eine Restschuldbefreiung nach einem bereits zurückgenommenen Antrag durch den Schuldner erst nach Ablauf einer dreijährigen Sperrfrist

BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen IX ZB 221/09

DRsp Nr. 2011/10037

Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf eine Restschuldbefreiung nach einem bereits zurückgenommenen Antrag durch den Schuldner erst nach Ablauf einer dreijährigen Sperrfrist

Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ist ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.

Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. September 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 4. Mai 2009 aufgehoben.

Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wird als unzulässig verworfen.

Der Schuldner trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Im November 2003 beantragte der Schuldner erstmals die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung. Im Schlusstermin am 16. August 2004 beantragte die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin), die Restschuldbefreiung zu versagen. Am 15. April 2005 nahm der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück. Das Insolvenzverfahren wurde am 12. Januar 2006 nach der Schlussverteilung aufgehoben.