BGH - Beschluss vom 11.03.2010
IX ZB 110/09
Normen:
InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 20 Abs. 2; InsO § 34 Abs. 2; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EWiR § 13 InsO 1/2010, 493
MDR 2010, 891
NJW-RR 2010, 1199
NZI 2010, 441
WM 2010, 898
ZIP 2010, 888
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 106/09
AG Köln, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 75 IN 113/08

Zulässigkeit eines Hilfsweise gestellten Insolvenzantrages verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner im Falle der Feststellung der Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht

BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen IX ZB 110/09

DRsp Nr. 2010/7669

Zulässigkeit eines Hilfsweise gestellten Insolvenzantrages verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner im Falle der Feststellung der Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht

Einem Schuldner ist es verwehrt, sich gegen den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hauptsächlich mit dem Einwand zu verteidigen, der Antrag sei unzulässig oder unbegründet, und nur hilfsweise für den Fall, dass das Insolvenzgericht den Antrag des Gläubigers für zulässig und begründet hält, einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Mai 2009 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 20 Abs. 2; InsO § 34 Abs. 2; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.