OLG Brandenburg - Urteil vom 29.03.2017
7 U 145/15
Normen:
ZPO § 301; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 46/14

Zulässigkeit eines Teilurteils bei Inanspruchnahme mehrerer Streitgenossen

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 7 U 145/15

DRsp Nr. 2020/12408

Zulässigkeit eines Teilurteils bei Inanspruchnahme mehrerer Streitgenossen

Ein Teilurteil gegen einen von mehreren Streitgenossen ist unzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass es zu widersprüchlichen Entscheidungen zwischen Teil- und Schlussurteil kommt. Dabei ist Widersprüchlichkeit nicht im Sinne eines Rechtskraftkonflikts, sondern in dem Sinne zu verstehen, dass Präjudizialität besteht, die Entscheidung des Restrechtsstreits also nicht eine Vorfrage für den erledigten Teil umfassen darf.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1. werden das am 16. Juli 2015 verkündete Teilurteil der Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert im zweiten Rechtszug wird auf 10.000.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 301; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Mit seiner Teilklage verlangt der Kläger als Insolvenzverwalter von den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner die Rückerstattung von Zahlungen, die die Schuldnerin an den Beklagten zu 1. geleistet bzw. mit welchen sie dessen persönliche Verbindlichkeiten gegenüber der ... S. A. getilgt hat.