OLG Köln - Beschluß vom 28.03.2001
2 W 32/01
Normen:
HGB § 25 ; InsO §§ 14, 17 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1604
OLGReport-Köln 2001, 246
WM 2002, 357
ZIP 2001, 975
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 942/00
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 502 IN 50/99

Zulässigkeit Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Köln, Beschluß vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 2 W 32/01

DRsp Nr. 2001/11649

Zulässigkeit Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Ein Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nur zulässig, wenn der Gläubiger neben dem rechtlichen Interesse und dem Eröffnungsgrund auch eine eigene Forderung gegen den Schuldner glaubhaft macht.2. Forderungen des Gläubigers gegen einen dritten Schuldner begründen weder die Zulässigkeit des Eröffnungsantrages noch einen Eröffnungsgrund. Die Annahme einer eigenständigen Haftung des Schuldners für Verbindlichkeiten des Gläubigers setzt entsprechende Feststellungen seitens des Insolvenzgerichts voraus.3. Die Grundsätze der Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung im Sinne des § 25 HGB finden auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Anwendung.

Normenkette:

HGB § 25 ; InsO §§ 14, 17 ;

Gründe:

1. Auf Antrag der Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht Düsseldorf nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Schuldnerin zahlungsunfähig und ob eine ausreichende Masse vorhanden ist, durch Beschluß vom 16. August 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 2), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eröffnet und den Beteiligten zu 3) zum Insolvenzverwalter ernannt. Gegen diese Entscheidung hat sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde vom 9. September 1999 gewandt.