OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.11.2023
12 W 26/23
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; InsO § 182; GKG § 63 Abs. 1; GKG § 39 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 29.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 434/18

Zulässigkeit StreitwertbeschwerdeStreitwertbestimmung bei Rechtsstreit mit mehreren Beklagten bei Berufung nur eines BeklagtenStreitwertbestimmung bei Insolvenz Beklagter während des Prozesses und nachfolgender Aufnahme durch Insolvenzverwalter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.11.2023 - Aktenzeichen 12 W 26/23

DRsp Nr. 2023/14609

Zulässigkeit Streitwertbeschwerde Streitwertbestimmung bei Rechtsstreit mit mehreren Beklagten bei Berufung nur eines Beklagten Streitwertbestimmung bei Insolvenz Beklagter während des Prozesses und nachfolgender Aufnahme durch Insolvenzverwalter

Soweit der Insolvenzverwalter nach Aufnahme des Rechtsstreits substantiiert die Prognose stellt, dass nur eine Verteilungsquote auch bezüglich der Klageforderung zur Auszahlung gelangen würde, ist bei Festsetzung des Streitwertes § 182 InsO anzuwenden.

Der Streitwertbeschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 434/18, vom 29.07.2022 wird abgeändert.

Der Streitwert für den Rechtsstreit in I. Instanz wird für die Zeit bis einschließlich 14.04.2020 auf 349.068,24 €, für die Zeit vom 15.04.2020 bis einschließlich 27.01.2022 auf 356.558,24 € und für die Zeit ab dem 28.01.2022 auf 403.318,76 € festgesetzt.

Die Beschwerde des Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; InsO § 182; GKG § 63 Abs. 1; GKG § 39 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe:

I.