BGH - Beschluß vom 11.01.2007
IX ZB 271/04
Normen:
InsO § 6 § 21 § 22 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 477
DB 2007, 738
DZWIR 2007, 252
MDR 2007, 680
NJW-RR 2007, 624
NZG 2007, 384
NZI 2007, 231
WM 2007, 456
ZIP 2007, 438
ZInsO 2007, 267
ZVI 2007, 359
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 22.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1973/04
AG Würzburg, vom 06.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 377/04

Zulässigkeit von Betretungsverboten; Ausübung der organschaftlichen Stellung der Vertreter der Schuldnerin durch den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluß vom 11.01.2007 - Aktenzeichen IX ZB 271/04

DRsp Nr. 2007/4120

Zulässigkeit von Betretungsverboten; Ausübung der organschaftlichen Stellung der Vertreter der Schuldnerin durch den Insolvenzverwalter

»a) Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen, in Bezug auf Betriebsgrundstücke des Schuldners Betretungsverbote auszusprechen. b) Ist eine Gesellschaft Schuldnerin, kann das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht ermächtigen, in die organschaftliche Stellung der Vertreter einzugreifen. c) Zur Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gegen Sicherungsmaßnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.«

Normenkette:

InsO § 6 § 21 § 22 ;

Gründe:

I. Am 3. August 2004 beantragte die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung. Sie erklärte, zur Vorbereitung der Eigenverwaltung zwei langjährig als Insolvenzverwalter tätige und auf dem Gebiet der Finanzierung von Unternehmen in der Krise erfahrene Personen in die Geschäftsführung berufen zu haben. Das Insolvenzgericht beauftragte den weiteren Beteiligten zunächst mit der Erstattung eines Gutachtens. Auf eigene Anregung hin wurde der weitere Beteiligte am 6. August 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Im Beschluss heißt es wörtlich: