KG - Urteil vom 25.01.2006
11 U 15/04
Normen:
HintO § 8 Nr. 2 ; BGB § 133 § 157 § 185 Abs. 1 § 362 Abs. 1 § 372 Satz 2 § 812 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 415 § 417 § 138 Abs. 1 § 439 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 329
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 170/03

Zum Anspruch gegenüber der Hinterlegungsstelle auf Zustimmung zur Auszahlung eines dort hinterlegten Betrages

KG, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 11 U 15/04

DRsp Nr. 2006/2770

Zum Anspruch gegenüber der Hinterlegungsstelle auf Zustimmung zur Auszahlung eines dort hinterlegten Betrages

Hinterlegt der Schuldner - wie im Streitfall - den geschuldeten Betrag zu Gunsten streitender Forderungsprätendenten (§ 372 Satz 2 BGB), ist für die Frage der Freigabepflicht entscheidend, wer im Verhältnis zum Schuldner Inhaber der Forderung ist, zu deren Erfüllung der hinterlegte Betrag bestimmt ist.

Normenkette:

HintO § 8 Nr. 2 ; BGB § 133 § 157 § 185 Abs. 1 § 362 Abs. 1 § 372 Satz 2 § 812 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 415 § 417 § 138 Abs. 1 § 439 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Gegen das ihm am 21. April 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit bei Gericht am 3. Mai 2004 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und mit gleichem Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung ergänzen und vertiefen die Parteien ihren jeweiligen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger beantragt unter Rücknahme seines weiteren Zinsantrages,

die Beklagte zu verurteilen, die Freigabe des bei dem Amtsgericht Tiergarten, Hinterlegungsstelle, Geschäftszeichen 87 HL 127/03, hinterlegten Betrages von 125.000,00 EUR nebst gesetzliche Zinsen gem. § 8 Nr. 2 HinterlO seit dem 1. Juni 2003 an ihn zu bewilligen sowie die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.