I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Gegen das ihm am 21. April 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit bei Gericht am 3. Mai 2004 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und mit gleichem Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung ergänzen und vertiefen die Parteien ihren jeweiligen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger beantragt unter Rücknahme seines weiteren Zinsantrages,
die Beklagte zu verurteilen, die Freigabe des bei dem Amtsgericht Tiergarten, Hinterlegungsstelle, Geschäftszeichen 87 HL 127/03, hinterlegten Betrages von 125.000,00 EUR nebst gesetzliche Zinsen gem. §
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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