BGH - Beschluss vom 19.07.2018
IX ZB 24/16
Normen:
InsO § 4; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2018, 2031
DZWIR 2018, 543
MDR 2018, 1214
NJW 2018, 3188
NZI 2018, 862
WM 2018, 1657
ZIP 2018, 1699
ZInsO 2018, 1952
ZVI 2018, 414
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 27/15
OLG Celle, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 4/16

Zumutbarkeit des Aufbringens der Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits durch die Insolvenzgläubiger i.R.d. Verhältnisses des zu erwartenden Ertrags zu den aufzubringenden Kosten

BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen IX ZB 24/16

DRsp Nr. 2018/11087

Zumutbarkeit des Aufbringens der Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits durch die Insolvenzgläubiger i.R.d. Verhältnisses des zu erwartenden Ertrags zu den aufzubringenden Kosten

a) Maßgeblich für die Beurteilung, ob es Insolvenzgläubigern zuzumuten ist, die Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits aufzubringen, ist nicht die voraussichtliche Erhöhung ihrer Befriedigungsquote, sondern das Verhältnis des zu erwartenden Ertrags zu den aufzubringenden Kosten.b) Insolvenzgläubigern ist es regelmäßig nicht zuzumuten, die Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits aufzubringen, wenn sich ihre Befriedigung unter Berücksichtigung des Prozess- und Beibringungsrisikos voraussichtlich um weniger als das Doppelte der aufzubringenden Kosten verbessert.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.