BGH - Beschluss vom 17.04.2013
IX ZB 141/11
Normen:
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 Buchst. a; InsVV § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2013, 1104
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen IN 89/00
LG Memmingen, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 482/11

Zuordnung der bei der Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Gegenständen der Masse angefallenen Umsatzsteuer zur Berechnungsgrundlage

BGH, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen IX ZB 141/11

DRsp Nr. 2013/14031

Zuordnung der bei der Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Gegenständen der Masse angefallenen Umsatzsteuer zur Berechnungsgrundlage

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 12. April 2011 wird auf Kosten der Insolvenzverwalterin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 491.563,70 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 Buchst. a; InsVV § 5 Abs. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 4, 6, 7 aF, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103f EGInsO), aber unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Sache nach den Darlegungen der Rechtsbeschwerdebegründung grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert hiernach die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.