Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 12. April 2011 wird auf Kosten der Insolvenzverwalterin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 491.563,70 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 4, 6, 7 aF, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103f EGInsO), aber unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt (§ 574 Abs.
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