OLG Celle - Beschluß vom 28.03.2001
2 W 38/01
Normen:
InsO § 6 § 7 § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
WM 2002, 1607
ZIP 2001, 847
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 99/01
AG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 52 IK 38/99

Zur Frage der unangemessenen Beteiligung einzelner Gläubiger im Schuldenbereinigungsplan

OLG Celle, Beschluß vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 2 W 38/01

DRsp Nr. 2004/7943

Zur Frage der unangemessenen Beteiligung einzelner Gläubiger im Schuldenbereinigungsplan

»1. Eine unangemessene Beteiligung einzelner Gläubiger im Schuldenbereinigungsplan liegt nicht schon dann vor, wenn der Schuldner den Gläubigern mit den höchsten Forderungsbeträgen eine Befriedigung durch Ratenzahlungen anbietet, während Gläubiger mit geringeren Beträgen Einmalzahlungen erhalten sollen, sofern sämtlichen Gläubigern eine annähernd gleich hohe Befriedigungsquote (hier ca. 35 %) angeboten wird. 2. Die Zustimmung kann auch bei einem solchen Plan ersetzt werden, sofern der widersprechende Gläubiger nicht glaubhaft macht, dass die Erfüllung des Ratenzahlungsversprechens des Schuldners ernsthaft gefährdet ist. 3. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, im Schuldenbereinigungsplan homogene Gläubigergruppen zu bilden, wie dies im Insolvenzplanverfahren vorgesehen ist; er kann bei einer im Ergebnis wirtschaftlichen Gleichbehandlung der Gläubiger auch unterschiedliche Befriedigungsvorschläge machen.