Der Antrag des Klägers war abzulehnen, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die vom Kläger in Aussicht genommene Berufung gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz verfolgt weiterhin inhaltlich - bei unterstellter korrekter Antragstellung in der Berufungsinstanz (die auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache lauten müsste !) - den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufswertes aus der zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten im Jahr 1998 abgeschlossenen Lebensversicherung zugunsten des Mehrheitsgeschäftsführergesellschafters der Gemeinschuldnerin, Herrn S... M..., zur Insolvenzmasse.
Das Landgericht hatte diesen Anspruch jedoch zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgelehnt. Der Senat macht sich diese Begründung zu Eigen und nimmt insoweit Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
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