OLG Rostock - Urteil vom 07.03.2005
3 U 121/04
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 § 142 ;
Fundstellen:
BKR 2007, 259
OLGReport-Rostock 2007, 799
WM 2007, 980
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 23.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 517/03

Zur Kongruenz der Fortführung einer Kontokorrentabsprache

OLG Rostock, Urteil vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 3 U 121/04

DRsp Nr. 2007/10591

Zur Kongruenz der Fortführung einer Kontokorrentabsprache

1. Die kongruente, weil vertragsgemäße Fortführung der Kontokorrentabsprache wird nicht deshalb inkongruent, weil innerhalb des kritischen Zeitraums vor Beantragung des Insolvenzverfahrens die Gutschriften im Endergebnis höher sind als die Belastungen. 2. Die Rückführung des Kredits ist ein anfechtungsfreies Bargeschäft gem. § 142 InsO, wenn die Bank bei Offenhalten der Kreditlinie ihre Pflichten aus dem Kontokorrentvertrag vertragsgemäß erfüllt, Gutschriften und Belastungen in gleicher Weise bucht.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 § 142 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögens des V."D. D." nimmt nach Insolvenzanfechtung die Beklagte auf Rückzahlung von 25.398,35 EUR in Anspruch.

Am 25.12.2002, dem Beginn des dem Insolvenzantrag vorangehenden Monats, war das Konto des Schuldners bei der Beklagten mit 25.398,35 EUR im Soll. In der Folgezeit wurden regelmäßig Zahlungseingänge, vor allem Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamts, insgesamt 113.463,91 EUR gutgeschrieben, davon allein in der der Zeit vom 09. bis 15.01.2003 93.898,04 EUR. Außer der Abbuchung von Kontoführungskosten mit einem Gesamtbetrag von 204,11 EUR wurde das Konto wie folgt belastet:

03.01.2003 757.27 EUR

09.01.2003 457,60 EUR

15.01.2003 82.769,25 EUR

16.01.2003 124,80 EUR

124,80 EUR