SchlHOLG - Beschluss vom 25.05.2005
9 W 92/05
Normen:
ZPO § 104 ; InsO § 209 ; InsO § 210 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 486
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 15/02

Zur Unzulässigkeit des Erlasses eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zugunsten eines Altmassegläubigers nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

SchlHOLG, Beschluss vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 9 W 92/05

DRsp Nr. 2005/11085

Zur Unzulässigkeit des Erlasses eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zugunsten eines Altmassegläubigers nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

»Der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 210 InsO bei Masseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Ziff. 3 InsO mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. - Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 247/03 -.«

Normenkette:

ZPO § 104 ; InsO § 209 ; InsO § 210 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin hat gegen die inzwischen insolvent gewordene KG (Schuldnerin) mit Klageschrift vom 28. Januar 2002 - zugestellt bei der Schuldnerin am 1. März 2002 - vor dem Landgericht Lübeck Feststellungsklage erhoben. Nach Umstellung der Klage auf einen Leistungsantrag ist die Schuldnerin durch Urteil des Landgerichts Lübeck März 2003 unter Auerlegung der Kosten des Rechtsstreits zur Zahlung von 160.858,36 EUR verurteilt worden.

Ihre gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 21. November 2004 auf ihre Kosten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden. Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. Dezember 2003 beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.