OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.02.2014
11 SV 102/13
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 3;

Zur Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Verlegung/Aufgabe des -vom Satzungssitz abweichenden- Geschäftssitzes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 11 SV 102/13

DRsp Nr. 2014/14873

Zur Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Verlegung/Aufgabe des -vom Satzungssitz abweichenden- Geschäftssitzes

Zuständig ist das Amtsgericht Hanau.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 3;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat am 27.08.2013 beim Amtsgericht Hanau Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Als Sitz und Geschäftsanschrift der Antragstellerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter der Nummer HRB ... eingetragen "...straße ..., O1". Im Antragsformular war als Geschäftsanschrift angegeben :"...straße ..., O2 (vorübergehende Büroräume)". Unter Ziff. "3. Angaben zum Geschäftsbetrieb" wurde angegeben: "Der Geschäftsbetrieb ist noch nicht eingestellt. Geschäftsräume befinden sich noch unter der o. g. Anschrift. Die Räume sind angemietet. Der Vertrag ist noch nicht gekündigt oder aufgelöst."