Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 29. September 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
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