BGH - Beschluss vom 10.02.2011
IX ZB 250/08
Normen:
InsO § 4; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2011, 256
FamRZ 2011, 640
NJW 2011, 1229
NZI 2011, 254
NZM 2011, 634
WM 2011, 503
ZVI 2011, 209
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 01.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IK 674/06
LG Landshut, vom 29.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 2274/08

Zurechnung des Fehlverhaltens des Verfahrensbevollmächtigten eines Schuldners als eigenes (qualifiziertes) Verschulden

BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen IX ZB 250/08

DRsp Nr. 2011/3890

Zurechnung des Fehlverhaltens des Verfahrensbevollmächtigten eines Schuldners als eigenes (qualifiziertes) Verschulden

Dem Schuldner kann das Fehlverhalten seines Verfahrensbevollmächtigten, der das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Vermögensverzeichnis eigenmächtig ändert, nicht als eigenes (qualifiziertes) Verschulden zugerechnet werden.

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 29. September 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.