BGH - Beschluß vom 20.09.2007
IX ZR 199/05
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ; InsO § 131 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 796/05
LG Leipzig, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 3851/02

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung der Rückgabe einer Sicherheit mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IX ZR 199/05

DRsp Nr. 2007/18172

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung der Rückgabe einer Sicherheit mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; InsO § 131 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht ist entsprechend dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung davon ausgegangen, dass die Schuldnerin, nicht der Gesellschafter W. Sicherungsgeberin der Beklagten war. Die Beklagte behauptet zwar nunmehr in ihrer Beschwerde, die Schuldnerin habe ihre Sicherheit gegenüber dem Gesellschafter W. erbracht, der sie seinerseits der Beklagten zur Verfügung gestellt hätte. Ein entsprechender Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen wird jedoch nicht aufgezeigt.