Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, §
Das Berufungsgericht ist entsprechend dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung davon ausgegangen, dass die Schuldnerin, nicht der Gesellschafter W. Sicherungsgeberin der Beklagten war. Die Beklagte behauptet zwar nunmehr in ihrer Beschwerde, die Schuldnerin habe ihre Sicherheit gegenüber dem Gesellschafter W. erbracht, der sie seinerseits der Beklagten zur Verfügung gestellt hätte. Ein entsprechender Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen wird jedoch nicht aufgezeigt.
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