BFH - Beschluss vom 15.11.2012
VII B 105/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; InsO § 93; HGB § 128;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 587
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4108/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gegen den Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter einer in Insolvenz gefallenen Kommanditgesellschaft wegen rückständiger Lohnsteuern und Nebenabgaben mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 15.11.2012 - Aktenzeichen VII B 105/12

DRsp Nr. 2013/3871

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gegen den Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter einer in Insolvenz gefallenen Kommanditgesellschaft wegen rückständiger Lohnsteuern und Nebenabgaben mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Der Haftung nach § 69 i.V.m. § 34 AO steht nicht entgegen, dass nach § 93 InsO die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Denn die Sperrwirkung dieser Norm erstreckt sich nur auf die Haftung des Gesellschafters aus § 128 HGB.