BGH - Beschluß vom 14.06.2007
IX ZR 166/04
Normen:
AnfG § 3 Abs. 2 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 3480/03
LG Nürnberg-Fürth, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3832/03

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die subjektive Seite bei einer Vorsatzanfechtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 14.06.2007 - Aktenzeichen IX ZR 166/04

DRsp Nr. 2007/12164

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die subjektive Seite bei einer Vorsatzanfechtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

AnfG § 3 Abs. 2 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, greift (jedenfalls) hinsichtlich des entgeltlichen Teils des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 27. Dezember 2002 die Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 2 AnfG nach dem eigenen Vortrag der Beklagten durch. Die Beklagte hat auch in der Berufungsinstanz zum subjektiven Tatbestand keinen substantiierten Vortrag, der einem Beweis zugänglich wäre, gehalten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung unterliegt danach nicht der Überprüfung durch den Senat (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - XI ZR 388/04, BGHReport 2006, 872).