Die Beschwerden beider Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Dezember 2011 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 47 vom Hundert und der Beklagte 53 vom Hundert.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 260.350 € festgesetzt.
Beide Nichtzulassungsbeschwerden decken keinen Zulassungsgrund auf.
1. Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
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