BGH - Beschluss vom 21.02.2013
IX ZR 16/12
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 2208/10
OLG Naumburg, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 139/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden mangels Aufdeckung eines Zulassungsgrunds

BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - Aktenzeichen IX ZR 16/12

DRsp Nr. 2013/6111

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden mangels Aufdeckung eines Zulassungsgrunds

Tenor

Die Beschwerden beider Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Dezember 2011 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 47 vom Hundert und der Beklagte 53 vom Hundert.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 260.350 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Beide Nichtzulassungsbeschwerden decken keinen Zulassungsgrund auf.

1. Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.